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DMA

Digital Markets Act (DMA)

Der Digital Markets Act (DMA) regelt die Verpflichtungen großer digitaler Plattformen in der Europäischen Union und entwickelt sich durch fortlaufende Kommissionsentscheidungen sowie gerichtliche Verfahren stetig weiter. Als Service für unsere Mandanten führen wir diese vollständige DMA-Timeline, um Ihnen eine strukturierte Übersicht über die wesentlichen Meilensteine und rechtlichen Entwicklungen im europäischen Digitalrecht zu bieten.

Unsere Chronologie bündelt alle relevanten Beschlüsse, eingeleiteten Marktuntersuchungen und Gerichtsverfahren auf einen Blick. So erhalten Sie eine verlässliche Orientierung für die rechtliche Einordnung aktueller Marktentwicklungen und regulatorischer Pflichten

DMA Timeline

alle
  • 2026

    • 25.06.2026
      Kommission gelangt zu der vorläufigen Auffassung, dass die marktführenden Cloud-Dienste von Amazon und Microsoft nach dem DMA benannt werden sollen

      Die Kommission hat Amazon und Microsoft von ihrer vorläufigen Auffassung unterrichtet, dass sie nach dem DMA für ihre jeweiligen Cloud-Computing-Dienste, Amazon Web Services (AWS) und Microsoft Azure (Azure), als Gatekeeper benannt werden sollten.

    • 03.06.2026
      EuG erklärt den Beschluss über die Benennung von Meta als Gatekeeper in Bezug auf seinen Marketplace für nichtig

      In seinem Urteil in der Rechtssache T-1078/23 entschied das EuG, dass Meta in Bezug auf seinen Marketplace kein Gatekeeper nach dem DMA ist. Hinsichtlich der Einstufung von Meta in Bezug auf seinen Messenger-Dienst gelangte das Gericht zu einem anderen Ergebnis. Es bestätigte den Beschluss der Kommission und wies die Klage von Meta insoweit ab.

    • 12.05.2026
      Mündliche Verhandlung in der Rechtssache ByteDance C-627/24

      An diesem Tag fand vor dem EuGH die mündliche Verhandlung zur Einstufung von ByteDance als Gatekeeper statt. Während der zweistündigen Verhandlung prüfte der Gerichtshof weiter, ob die Einstufung von ByteDance durch die Kommission gerechtfertigt war

    • 27.04.2026
      Öffentliche Konsultation zu den vorgeschlagenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung des DMA durch Alphabet eingeleitet

      Die Kommission leitet eine Marktkonsultation zu den vorgeschlagenen Maßnahmen ein, mit denen die Einhaltung des DMA durch Alphabet sichergestellt werden soll. Die Umfrage konzentriert sich darauf, ob Googles Android trotz der Maßnahmen nach dem DMA interoperabel bleibt. Um sicherzustellen, dass diese vorgeschlagenen Maßnahmen wirksam sind, fordert die Kommission interessierte Parteien auf, im Rahmen einer öffentlichen Konsultation Stellungnahmen einzureichen.

    • 16.04.2026
      Vorläufige Feststellungen in den gegen Alphabet eingeleiteten Spezifizierungsverfahren

      Die Kommission schlägt Google Maßnahmen zur Weitergabe von Suchmaschinendaten an Dritte nach dem DMA vor. Damit legte sie die ersten Ergebnisse des im Januar eingeleiteten Verfahrens vor. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sehen vor, dass Google Drittanbietern von Suchmaschinen zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu Suchdaten wie Ranking-, Suchanfrage-, Klick- und Ansichtsdaten gewähren sollte. Ein besonderer Schwerpunkt liegt zudem darauf, KI-Diensten Dritter Zugang zu den Daten der Suchmaschine zu gewähren.

    • 05.02.2026
      Apple Ads und Apple Maps werden nicht zu Gatekeepern

      Die Kommission stellt fest, dass Apples Online-Werbedienst Apple Ads und Apples Online-Vermittlungsdienst Apple Maps nicht als Gatekeeper im Sinne des DMA benannt werden sollten. Die Kommission schließt damit eine Untersuchung ab, die durch Apples Mitteilung Ende November 2025 eingeleitet worden war, wonach beide Dienste die Schwellenwerte des DMA überschreiten könnten.

    • 27.01.2026
      Spezifizierungsverfahren eingeleitet, um Google bei der Einhaltung seiner Verpflichtungen nach dem DMA zu unterstützen

      Die Europäische Kommission hat zwei Spezifizierungsverfahren eröffnet, um die Umsetzung der Verpflichtungen von Google nach dem Digital Markets Act (DMA) näher zu konkretisieren.

      Das erste Verfahren betrifft Googles Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 7 DMA: Google ist verpflichtet, Drittentwicklern unentgeltlich eine wirksame Interoperabilität mit den Hardware- und Software-Funktionen zu gewähren, die von Googles Betriebssystem Android kontrolliert werden. Die Kommission beabsichtigt festzulegen, wie Google Drittanbietern von KI-Diensten einen ebenso wirksamen Zugang zu denselben Funktionen gewähren soll, wie sie Googles eigenen Diensten zur Verfügung stehen.

      Das zweite Verfahren betrifft Googles Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 11 DMA: Google ist verpflichtet, Drittanbietern von Online-Suchmaschinen zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu anonymisierten Ranking-, Suchanfrage-, Klick- und Ansichtsdaten zu gewähren, die von Google Search vorgehalten werden. Diese Verfahren konzentrieren sich auf den Umfang der Daten, die Anonymisierungsmethode, die Zugangsbedingungen und die Frage, ob Anbieter von KI-Chatbots zum Zugang zu den Daten berechtigt sind.

  • 2025

    • 08.12.2025
      Verpflichtungszusage von Meta zu Wahlmöglichkeiten bei personalisierter Werbung

      Im Anschluss an den Beschluss wegen Verstößen gegen den DMA durch Meta vom 23. April 2025 nimmt die Kommission Metas Zusage zur Kenntnis, Nutzern in der EU eine alternative Wahlmöglichkeit für Facebook- und Instagram-Dienste anzubieten, bei der ihren weniger personalisierte Werbung angezeigt würde. Sobald diese umgesetzt ist, wird die Kommission Nachweise zu den Auswirkungen und zur Akzeptanz dieses neuen Werbemodells einholen.

    • 18.11.2025
      Marktuntersuchungen zu Cloud-Computing-Diensten eingeleitet

      Die Kommission untersucht, ob Amazon und Microsoft für ihre Cloud-Computing-Dienste Amazon Web Services und Microsoft Azure als Gatekeeper benannt werden sollen, obwohl die die DMA-Schwellenwerte für Gatekeeper in Bezug auf Größe, Nutzerzahl und Marktstellung nicht erfüllen.

    • 13.11.2025
      Weitere Untersuchung gegen Alphabet eingeleitet

      Die Kommission leitet eine weitere Untersuchung gegen Google ein. Sie vermutet, dass Google Websites und Inhalte von Nachrichtenmedien und anderen Inhalteanbietern in den Google-Suchergebnissen herabstuft, wenn diese Websites Inhalte von kommerziellen Partnern enthalten, und damit seiner Verpflichtung nicht nachkommt, faire, angemessene und diskriminierungsfreie Zugangsbedingungen zu den Websites von Inhalteanbietern in der Google-Suche bereitzustellen.

    • 15.08.2025
      Klage von Hr. Batchelor (Legal Advisor von ByteDance) auf Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit dem DMA erhoben

      Der Kläger greift die Weigerung der Kommission an, ihm Informationen über ihre Beschlüsse zur Benennung von Gatekeepern nach Art. 3 DMA bereitzustellen. Er kritisiert die Entscheidungspraxis der Kommission als „allgemeine Vertraulichkeitsvermutung“. Die Rechtssache ist beim EuG anhängig (T-433/24).

    • 07.07.2025
      Apple erhebt Klage gegen das von der Kommission verhängte Bußgeld

      Apple ficht die Auslegung von Art. 5 Abs. 4 DMA durch die Kommission an. Die Rechtssache ist beim EuG anhängig (T-438/25).

    • 04.07.2025
      Meta erhebt Klage gegen das von der Kommission verhängte Bußgeld

      Meta ficht die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 DMA durch die Kommission an. Die Rechtssache ist beim EuG anhängig (T-435/25).

    • 30.05.2025
      Zwei Klagen von Apple gegen den Durchführungsbeschluss erhoben

      Apple greift den Durchführungsbeschluss der Kommission zur Interoperabilität seiner Betriebssysteme an. Beide Rechtssachen sind beim EuG anhängig (T-345/25 und T-359/25).

    • 23.04.2025
      Erste Bußgelder gegen Apple und Meta verhängt

      Erstmals verhängt die Kommission Bußgelder wegen Nichteinhaltung des DMA gegen Apple (500 Mio. EUR) und Meta (200 Mio. EUR).

      Die Kommission hat ihre Vorwürfe gegen Apple hinsichtlich der Ausgestaltung des App Store bestätigt. Aufgrund einer Reihe von Beschränkungen, die Apple auferlegt hat, können App-Entwickler alternative Vertriebskanäle außerhalb des App Store nicht vollständig nutzen. Ebenso können Verbraucher alternative und günstigere Angebote nicht in vollem Umfang in Anspruch nehmen, da Apple App-Entwickler daran hindert, Verbraucher direkt über solche Angebote zu informieren. Der zweite Vorwurf gegen Apple – ein möglicher Verstoß gegen Apples Verpflichtungen in Bezug auf die Freiheit der Nutzer bei der Auswahl von Einstellungen – wurde nach einem konstruktiven Dialog fallen gelassen.

      Die Kommission bestätigte außerdem den Vorwurf gegen Meta hinsichtlich des „Pay or consent“-Modells. Im November 2023 führte Meta ein binäres Werbemodell nach dem Grundsatz „Pay or consent“ ein. Nach diesem Modell hatten EU-Nutzer von Facebook und Instagram die Wahl, entweder der Zusammenführung personenbezogener Daten für personalisierte Werbung zuzustimmen oder ein monatliches Abonnement für einen werbefreien Dienst zu bezahlen. Nach Auffassung der Kommission stellt dies keine spezifische Wahl im Sinne des DMA dar.

      Darüber hinaus beschloss die Kommission, dass Facebook Marketplace nicht länger nach dem DMA benannt werden sollte – konkret waren dort im Jahr 2024 weniger als 10.000 gewerbliche Nutzer aktiv. Dementsprechend sind nun sechs Online-Vermittlungsdienste, nämlich Booking.com, Google Play, Google Maps, Google Shopping, Amazon Marketplace und Apple App Store, als zentrale Plattformdienste benannt.

    • 19.03.2025
      Durchführungsbeschluss zu Apples Betriebssystemen

      Nach Auffassung der Kommission kommt Apple seiner Interoperabilitätsverpflichtung nach Art. 6 Abs. 7 DMA in Bezug auf die Betriebssysteme iOS und iPadOS nicht nach. Apple hat ein System eingerichtet, wonach Interoperabilität mit den bestehenden Funktionen seiner Betriebssysteme iOS und iPadOS, für die noch keine Interoperabilität besteht, nur nach einem entsprechenden förmlichen Antrag eines Entwicklers gewährt würde.

  • 2024

    • 16.10.2024
      X wird nicht Gatekeeper

      Die Kommission stellt fest, dass die Social-Media-Plattform X zwar die quantitativen Anforderungen erfüllt, um als Torwächter angesehen zu werden, jedoch in Bezug auf ihren Online-Dienst des sozialen Netzwerks nicht als Gatekeeper einzustufen ist.

    • 26.09.2024
      ByteDance legt Rechtsmittel gegen die Abweisung der Klage ein

      ByteDance legt Rechtsmittel gegen die Abweisung seiner Klage durch das EuG ein. Die Rechtssache ist beim EuGH anhängig (C-627/24 P).

    • 19.09.2024
      Spezifizierungsverfahren gegen Apple eingeleitet

      Die Kommission leitet zwei Spezifizierungsverfahren ein, um Apple bei der Einhaltung seiner Interoperabilitätsverpflichtungen nach Art. 6 Abs. 7 DMA zu unterstützen.

      Das erste Verfahren konzentriert sich auf mehrere Konnektivitätsmerkmale und -funktionen von iOS: Die Kommission beabsichtigt festzulegen, wie Apple eine wirksame Interoperabilität mit Funktionen wie Mitteilungen, Gerätekopplung und Konnektivität gewährleisten wird.

      Das zweite Verfahren konzentriert sich auf das Verfahren, das Apple eingerichtet hat, um Interoperabilitätsanträge von Entwicklern und Dritten für iOS und iPadOS zu bearbeiten: Nach Auffassung der Kommission ist es entscheidend, dass das Antragsverfahren transparent, zeitnah und fair ist, damit alle Entwickler einen wirksamen und vorhersehbaren Weg zur Interoperabilität haben und Innovationen entwickeln können.

    • 17.07.2024
      EuG weist Klage von ByteDance ab

      ByteDance erhob Klage gegen seine Benennung als Gatekeeper. Das EuG wies die Klage ab (T-1077/23). Streitgegenstand waren insbesondere die gesetzlichen Vermutungen eines erheblichen Einflusses von ByteDance auf den Binnenmarkt und einer gefestigten und dauerhaften Position nach Art. 3 Abs. 2 DMA. ByteDance versuchte, die im DMA festgelegten objektiven Kriterien mit qualitativen Argumenten zu widerlegen, indem es geltend machte, seine hohe Bewertung sei auf China konzentriert, seine Marktstellung sei die eines nicht gefestigten „Herausforderers“ und nicht die eines Gatekeepers und mangels eines geschlossenen Ökosystems seien Nutzer und Werbetreibende aufgrund weit verbreiteten Multihomings nicht von der Plattform abhängig.

    • 11.07.2024
      Opera Norway erhebt Klage gegen die Entscheidung, Microsoft Edge nicht als zentralen Plattformdienst zu benennen

      Nach Auffassung von Opera Norway ist der Kommission hinsichtlich der Nichtbenennung von Microsoft Edge ein Rechtsfehler unterlaufen. Opera macht geltend, dass es sich bei dem Dienst um einen zentralen Webbrowser-Plattformdienst handelt. Von besonderer Bedeutung ist die Frage, ob Dritte gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV berechtigt sind, nach dem DMA Klage zu erheben. Die Klage ist beim EuG anhängig (T-357/24).

    • 24.06.2024
      Weitere Untersuchung wegen Nichteinhaltung des DMA gegen Apple eingeleitet

      Die Kommission leitet eine dritte Untersuchung gegen Apple ein. Konkret wird dem Unternehmen ein möglicher Verstoß gegen Art. 6 Abs. 4 DMA (Interoperabilitätsverpflichtung) vorgeworfen – die Kommission untersucht, ob Apples neue Geschäftsbedingungen für Entwickler zu restriktiv sind.

    • 13.05.2024
      Neuer Gatekeeper – der erste aus Europa

      Die Kommission benennt Booking als Gatekeeper für seinen Online-Vermittlungsdienst (Booking.com). Dementsprechend gibt es nun sieben benannte Online-Vermittlungsdienste, nämlich Booking.com, Google Play, Google Maps, Google Shopping, Amazon Marketplace, Apple App Store und Facebook Marketplace.

      Gleichzeitig hat die Kommission eine Marktuntersuchung eingeleitet, um weiter zu prüfen, ob der Online-Dienst des sozialen Netzwerks X ein zentraler Plattformdienst ist.

      Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Online-Werbedienste X Ads und TikTok Ads zwar die quantitativen Anforderungen für eine Benennung als Gatekeeper erfüllen, jedoch keiner der zentralen Plattformdienste einen wichtigen Gateway darstellt.

    • 29.04.2024
      Weiterer zentraler Plattformdienst von Apple

      Die Kommission benennt Apples Betriebssystem für Tablets (iPadOS) als zentralen Plattformdienst. Dementsprechend gibt es nun vier benannte Betriebssysteme: iPadOS, Android, iOS und Windows PC OS.

    • 25.03.2024
      Kommission leitet erstmals Untersuchungen wegen Nichteinhaltung des DMA ein

      Die Kommission leitet förmliche Verfahren gegen Alphabet, Apple und Meta wegen Verstößen gegen den DMA ein.

      Vorwurf gegen Alphabet und Apple auf Grundlage von Art. 5 Abs. 4 DMA: Die Kommission vermutet, dass die Gatekeeper ihren Verpflichtungen in Bezug auf ihre Appstores nicht nachkommen. Der DMA verpflichtet Gatekeeper dazu, App-Entwicklern unentgeltlich zu ermöglichen, Verbraucher zu Angeboten außerhalb der Appstores der Gatekeeper zu „leiten“.

      Vorwurf gegen Alphabet auf Grundlage von Art. 6 Abs. 5 DMA: Die Kommission vermutet, dass die Darstellung der Google-Suchergebnisse durch Alphabet zu einer Bevorzugung der eigenen nachgelagerten Suchdienste von Google (z. B. Google Shopping, Google Flights, Google Hotels) gegenüber ähnlichen konkurrierenden Diensten führen kann.

      Vorwurf gegen Apple auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 3 DMA: Die Kommission vermutet, dass Apple seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, (i) Endnutzern zu ermöglichen, Software-Anwendungen auf iOS einfach zu deinstallieren, (ii) die Standardeinstellungen auf iOS einfach zu ändern und (iii) den Nutzern Auswahlbildschirme bereitzustellen, die es ihnen ermöglichen, auf ihren iPhones einen alternativen Standarddienst, etwa einen Browser oder eine Suchmaschine, auszuwählen.

      Vorwurf gegen Meta auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 2 DMA: Die Kommission vermutet, dass das eingeführte „Pay or consent“-Modell den Endnutzern keine spezifische Wahl bietet, wenn sie nicht in die Nutzung personenbezogener Daten über verschiedene zentrale Plattformdienste von Meta hinweg einwilligen möchten.

      Darüber hinaus hat die Kommission auch erste Schritte unternommen, um Apples neue Gebührenstruktur für alternative Appstores und den Vertrieb von Apps aus dem Internet sowie Amazons Werbepraktiken auf dem Amazon-Store zu untersuchen.

      Schließlich hat die Kommission den Gatekeepern die Verpflichtung auferlegt, bestimmte Dokumente aufzubewahren, um die wirksame Umsetzung und die Einhaltung ihrer Verpflichtungen überwachen zu können.

    • 12.02.2024
      Kommission schließt Marktuntersuchungen zu Microsoft und Apple ab

      Die Kommission erlässt Beschlüsse zur Einstellung der Marktuntersuchungen zu Microsoft und Apple. Sie stellt fest, dass Microsoft und Apple in Bezug auf ihre Dienste Microsoft Bing, Microsoft Edge, Microsoft Advertising und iMessage nicht als Gatekeeper benannt werden sollten.

  • 2023

    • 16.11.2023
      Apple greift Maßnahmen der Kommission in Bezug auf iMessage, App Store und iOS an

      Mit der ersten Klage greift Apple die Einleitung der Marktuntersuchung zu iMessage an. Die Rechtssache ist beim EuG anhängig (T-1079/23).Mit der zweiten Klage greift Apple in erster Linie die Interoperabilitätsverpflichtung für sein Betriebssystem sowie die Benennung des App Store als zentralen Plattformdienst an (T-1080/23).

    • 15.11.2023
      Meta erhebt Klage gegen die Feststellungen zu seinen angeblichen zentralen Plattformdiensten

      Meta geht gegen die Feststellungen der Kommission vor, wonach Facebook Messenger, Facebook Marketplace und das soziale Netzwerk Facebook zentrale Plattformdienste sind. Meta geht nicht gegen die Feststellung zu Instagram vor. Die Rechtssache ist beim EuG anhängig (T-1078/23).

    • 06.09.2023
      Die Kommission benennt die ersten sechs Gatekeeper: Alphabet, Amazon, Apple, ByteDance, Meta und Microsoft + Gmail, Outlook und Samsung Internet Browser werden nicht als zentrale Plattformdienste benannt

      Die Kommission benennt Alphabet, Amazon, Apple, ByteDance, Meta und Microsoft als Gatekeeper für insgesamt 22 zentrale Plattformdienste.

      Nach Diensten geordnet ergibt sich folgendes Bild: Es gibt sechs Online-Vermittlungsdienste (Google Play, Google Maps, Google Shopping, Amazon Marketplace, Apple App Store, Facebook Marketplace), eine Online-Suchmaschine (Google Search), vier Online-Dienste sozialer Netzwerke (Facebook, Instagram, TikTok, LinkedIn), einen Video-Sharing-Plattform-Dienst (YouTube), zwei nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste (WhatsApp, Facebook Messenger), drei Betriebssysteme (Android, iOS, Windows PC OS), zwei Webbrowser (Safari, Google Chrome) und drei Online-Werbedienste (Google Advertising, Amazon Advertising, Meta Ads).
      Obwohl das Gesetz solche Benennungen vorsieht, wurden keine Gatekeeper für Cloud-Computing-Dienste und virtuelle Assistenten benannt.

      Darüber hinaus leitet die Kommission eine Marktuntersuchung ein, um weiter zu prüfen, ob Apples iPadOS als Gatekeeper benannt werden sollte, obwohl es die Schwellenwerte nicht erfüllt.
      Zudem kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Gmail, Outlook.com und Samsung Internet Browser zwar die Schwellenwerte nach dem DMA für die Einstufung als Gatekeeper erfüllen, Alphabet, Microsoft und Samsung jedoch hinreichend begründete Argumente vorgebracht haben, die zeigen, dass diese Dienste keine Gateways für die jeweiligen zentralen Plattformdienste darstellen. Daher beschließt die Kommission, Gmail, Outlook.com und Samsung Internet Browser nicht als zentrale Plattformdienste zu benennen.

    • 05.09.2023
      Die Kommission leitet Marktuntersuchungen zu Apple und Microsoft ein

      Die Kommission leitet Marktuntersuchungen ein, um weiter zu prüfen, ob Microsoft Bing, Microsoft Edge, Microsoft Advertising und iMessage als Gateways einzuordnen sind.

    • 02.05.2023
      Der DMA wird anwendbar

      Ab diesem Zeitpunkt sind die wichtigsten Vorschriften unmittelbar anwendbar. Unternehmen, die die quantitativen Schwellenwerte für die Einordnung als Gatekeeper [SH2.1]erfüllen, sind verpflichtet, dies der Kommission mitzuteilen.

  • 2022

    • 01.11.2022
      Der DMA tritt in Kraft

      Der DMA tritt in Kraft; parallel zum DMA wurde das Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) verabschiedet.

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